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Mittwoch, 4. Mai 2011 |
ADAC: Auch Fahrradfahrer können Führerschein verlieren.
Wer für den Biergartenbesuch oder den Vatertagsausflug auf das
Fahrrad umsteigt, hat damit noch keinen Freifahrtschein in Sachen
Alkoholkonsum. Der ADAC weist darauf hin, dass auch Radfahrer sich bei
einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille wegen einer Trunkenheitsfahrt
strafbar machen. Kommt es durch den Alkoholgenuss zu
Ausfallerscheinungen wie etwa Fahren in Schlangenlinien genügen schon
geringere Werte.
Die Alkoholfahrt mit dem Rad führt nicht nur zu
einer empfindlichen Geldstrafe: Nach der Rechtsprechung (so zuletzt VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. 3. 2011, Az.: 7 L 223/11) muss ab 1,6
Promille die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine
medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Der
Fahrerlaubnisinhaber muss dabei nachweisen, dass eine Alkoholfahrt mit
Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist. Wird das Gutachten nicht
rechtzeitig vorgelegt, so muss die Führerscheinstelle davon ausgehen,
dass der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist und entzieht daher die Fahrerlaubnis.
Alkohol auf dem
Drahtesel kann aber noch weitergehende Folgen haben. So hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8. 2. 2010, Az.: 11 C
09.2200) deutlich gemacht, dass auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn dies für die
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Dann verliert man
nicht nur seinen Führerschein, sondern darf auch nicht mehr mit dem
Fahrrad fahren!
Quelle: "obs/ADAC" |