|
Fragen zur Winterreifenregelung |
|
Mittwoch, 15. Dezember 2010 |
ADAC erklärt komplizierte Rechtslage.
Kaum hat der Gesetzgeber unklare Formulierungen zur
Winterreifenpflicht präzisiert, werden die Rechtsexperten des ADAC
bereits wieder mit neuen Fragen rund um die Winterreifen konfrontiert.
So hat jetzt der Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM) in einer
Presseerklärung den Anschein erweckt, die situative Winterreifenpflicht
gelte nicht für Motorräder. Der ADAC widerspricht dieser Einschätzung,
denn hier hat sich seit 2006, dem Termin der Einführung der
Wínterreifenpflicht, nichts geändert. Nach der Neuregelung des § 2 Abs.
3a StVO darf ein Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen
nur mit solchen Reifen gefahren werden, welche die Eigenschaften gemäß
Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen
das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert
sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften
gewährleisten als Sommerreifen.
Zwar ist richtig, dass diese
Richtlinie unmittelbar nur für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
anwendbar ist. Da die StVO aber nur hinsichtlich der
Reifeneigenschaften auf die Richtlinie verweist, gilt die Pflicht auch
für zwei- und dreirädrige Krafträder. Während für Roller und leichtere
Krafträder oftmals Winterreifen angeboten werden, sind solche für
schwere Motorräder praktisch nicht erhältlich, was für diese Zweiräder
einem Fahrverbot bei Schnee und Eis gleichkommt. Wer dennoch fährt,
riskiert ein Bußgeld von mindestens 40 Euro und einen Punkt in
Flensburg. Auch Besitzer von Quads und geländegängigen Pkw müssen
Winterreifen aufziehen, wenn sie auf verschneiten oder vereisten Straßen
fahren wollen; grobstollige Reifen allein reichen nicht.
Dagegen
müssen Anhänger und Wohnwagen nicht mit wintertauglichen Reifen
ausgerüstet werden - das Gesetz verlangt das nur von Kraftfahrzeugen.
Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch dringend, auch Anhänger
mit Winterreifen auszurüsten. Wer nach einer Panne den Autoreifen
wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe
befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig
fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen
montiert werden.
Falsch ist auch die Behauptung, Politessen
würden jetzt gezielt die Reifen parkender Autos kontrollieren und
Strafen bei Sommerreifen aussprechen. Das Gesetz verbietet das Fahren
mit ungeeigneter Bereifung, nicht aber das Parken. Wer Sommerreifen auf
seinem Kraftfahrzeug montiert hat, muss den Wagen stehen lassen. Wer
trotzdem beim Fahren erwischt wird, dem droht neben dem Bußgeld und dem
Eintrag in Flensburg auch, dass er seine Fahrt nicht fortsetzen darf und
abgeschleppt wird.
Quelle: "obs/ADAC" |