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Verfolgung grenzüberschreitender Verkehrssünden |
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Freitag, 3. Dezember 2010 |
Keine Strafe ohne Schuld.
Der von den EU-Verkehrsministern vereinbarte Datenaustausch zur
effektiveren grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrssündern und
Erhöhung der Verkehrssicherheit wird nach Ansicht des ADAC zu
erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen. Der Club
begrüßt zwar, dass auf massiven Druck Deutschlands hin erreicht werden
konnte, dass Halterdaten nur zur Ermittlung der für den Verkehrsverstoß
"verantwortlichen Person" herausgegeben werden sollen. Schon jetzt ist
aber davon auszugehen, dass - wie bisher - in den einzelnen EU-Staaten
unterschiedliche Auffassungen darüber herrschen, wer mit dem Begriff
"verantwortliche Person" gemeint ist: In Deutschland kommt hierfür nur
der Fahrer in Betracht, wobei dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld"
Rechnung getragen wird. In Frankreich, Italien oder in den Niederlanden
ist hingegen der Kfz-Halter für einen Verkehrsverstoß verantwortlich.
ADAC-Generalsyndikus
Werner Kaessmann ist skeptisch, ob sich der vereinbarte Kompromiss in
der Praxis umsetzen lassen wird, zumal zu befürchten ist, dass
französische oder niederländische Behörden auch künftig immer den
ermittelten deutschen Kfz-Halter direkt anschreiben und zur Zahlung des
Bußgelds auffordern werden. "Eine derartige pauschale Verantwortlichkeit
des Halters bei Verkehrsverstößen lehnt der ADAC ab, weil sie nicht der
Verkehrssicherheit dient. Eine 'Denkzettelwirkung' wird nur dann
erreicht, wenn ausschließlich derjenige zur Verantwortung gezogen wird,
der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Das im deutschen Recht
verankerte Prinzip der Unschuldsvermutung droht hierbei aufgeweicht zu
werden."
In Zusammenhang mit der - unabhängig von dem
gegenseitigen Halterdatenaustausch - seit Ende Oktober 2010 möglichen
EU-weiten Eintreibung von nicht bezahlten Bußgeldern hat der deutsche
Gesetzgeber bereits vorgesorgt: Das dafür zuständige Bundesamt für
Justiz wird in Deutschland keine ausländische Geldbuße vollstrecken,
wenn der Betroffene gegenüber der ausländischen Behörde erfolglos darauf
hingewiesen hat, dass er selbst nicht gefahren ist.
Quelle: "obs/ADAC" |